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DKprecisionmechanics / DoKo Feinmechanik
Donat Kornagel
Haupstrasse 12
DE-01768 Glashütte

Tel. +49 35053/321465
fax. was yesterday.
e-Mail: info[at)dkprecisionmechanics.com

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St.-Nr. 206/240/01894

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Haftungsauschluss & AGB

Haftungsausschluss.

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Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

6. Bildquellen.
Sämtlicher Kontent dieser Webseite wurde selbst erstellt und unterliegt dem Urheberrecht.
Kopien und Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung erlaubt.


AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DoKo Feinmechanik, Hauptstraße 12,01768 Glashütte / Sa.

I. Allgemeines

(1) Sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich zu den hier genannten Bedingungen. Sie gelten spätestens mit der Auftragserteilung und/oder die Auftragsbestätigung als anerkannt. Jegliche Abweichung von einer oder mehreren Bedingungen bedarf der Schriftform.

(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine rechtswirksame Gültigkeit für den an DoKo Feinmechanik erteilten Auftrag, es sei denn, DoKo Feinmechanik bekundet in schriftlicher Form die Anerkennung einer übergeordneten Rechtswirksamkeit der AGB des Auftraggebers.

II. Angebot, Vertragsschluss, Vertraulichkeit

(1) Die Angebote von DoKo Feinmechanik sind stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich vermerkt. Wenn nicht gesondert benannt sind aktuelle Angebote für 2 Monate gültig. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien der Mitarbeiter von DoKo Feinmechanik werden erst durch die schriftliche Fixierung in der Auftragsbestätigung verbindlich.

(2) Erhöhungen der Kosten, z.B.: Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben berechtigen DoKo Feinmechanik zu einer entsprechenden Preiskorrektur, insoweit zwischen dem Angebotsdatum und dem Auftragsdatum ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt.

(3) Angebote und hinzugefügte Anlagen dürfen Dritten, im besonderen Mitbewerbern nicht ohne Einverständnis von DoKo Feinmechanik zugänglich gemacht werden. DoKo Feinmechanik behält sich das Urheberrecht und das Eigentum an allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, technischen Zeichnungen, CAD- Daten u.ä. vor.

(4) Alle mündlichen, schriftlichen, und auch elektronisch übermittelte Informationen, technische Zeichnungen und damit zusammenhängende Dokumente oder Abbildungen, Informationen über verwendete Technologien und Verfahrensweisen, die dem Kunden direkt oder indirekt zur Abwicklung von Entwicklungs- oder Fertigungsaufträgen übermittelt werden sind streng vertraulich zu behandeln, auch wenn diese nicht gesondert gekennzeichnet sind.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen, insbesondere beauftragte Leistungen, Preise und sonstige Arbeitsergebnisse strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DoKo Feinmechanik an Dritte weiterzugeben.

Der Kunde hat alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit zu wahren. Vertrauliche Informationen werden nur an Mitarbeiter oder sonstige Dritte in dem Umfang weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen.

(6) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind auf Verlangen alle übermittelten Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien zurück zu geben oder ggf. zu löschen. Dies betrifft auch Daten, die ggf. gegenüber Dritten zugänglich gemacht wurden.

(7) Die Vertragspartner haften gegenseitig für alle Schäden in vollem Umfang, die durch die Verletzung dieser vertraglichen Pflichten entstehen.

III. Lieferung und Lieferzeit

(1) Erfüllungsort des Kundenauftrages ist der Geschäftssitz von DoKo Feinmechanik in Glashütte. Verlangt der Kunde die Versendung/Lieferung an seinen Dienstsitz oder einen anderen Ort, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Gefahrenübergang der Waren erfolgt mit deren Verlassen der Betriebsstätte bzw. Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, welche nicht durch Doko verursacht sind, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden, bereits mit der Anzeige der Lieferbereitschaft durch DoKo Feinmechanik. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf und auf dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort beim Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen. Eine Lieferung per Nachnahme auf Kosten des Kunden bleibt DoKo Feinmechanik vorbehalten. Die Wahl der Versandart und des Versandweges liegen im Ermessen von DoKo Feinmechanik. Wird versandfertige Ware nicht unverzüglich abgerufen, ist DoKo Feinmechanik berechtigt, für die den Umsatzausfall und die Verwahrung ein Entgelt von 3% des Rechnungswertes pro Monat Abnahmeverzögerung zu verlangen.

(2) Oberflächenbehandelte, neu hergestellte und / oder galvanisch behandelte Gegenstände werden nur dann durch DoKo Feinmechanik speziell verpackt ausgeliefert, wenn dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlich ist oder es vom Kunden ausdrücklich verlangt wird. Die Kosten der Verpackung trägt im letzteren Falle der Kunde, es sei denn, das Rohmaterial oder die angelieferten Gegenstände waren bei Anlieferung entsprechend verpackt und das Verpackungsmaterial kann wieder verwendet werden. Stellt DoKo Feinmechanik wiederverwendbare Transportverpackungen wie Kunststoffladen oder ähnliches für den Transport zur Verfügung, sind diese nach Empfang der Ware zu Lasten des Kunden umgehend zurück zu senden.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sich für den Kunden daraus keine unangemessenen Nachteile ergeben. Mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Teillieferung sind ohne Einfluss auf andere Lieferungen des gleichen Auftrages und lassen diese unberührt.

(4) Die im Angebot angegebenen Lieferzeiten gelten nur als Richttermin, es sei denn, dass DoKo Feinmechanik eine vereinbarte Lieferfrist / -periode schriftlich als „fix“ bestätigt. Ein von DoKo Feinmechanik als Fix bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt höherer Gewalt, sowie bei Erfordernis einer Zulieferung von Teilen durch den Kunden selbst oder anderer Dritter, der Erfüllung des DoKo Feinmechanik genannten Anliefungstermines. Von einem derartigen Leistungshindernis wird DoKo Feinmechanik den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen.

(5) Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen terminlich bedingt durch Streik, höhere Gewalt und unverschuldete Betriebsstörungen nicht, so verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Dauer der Behinderungen. Derartige mögliche Leistungsverzögerungen müssen DoKo Feinmechanik unverzüglich angezeigt werden.

(6) Nachträgliche Änderungs- und / oder Ergänzungswünsche über die in der Auftragsbestätigung hinausgehenden Arbeiten, werden von DoKo Feinmechanik neu kalkuliert und mit neuer Auftragsbestätigung und Liefertermin dem Kunden mitgeteilt.

(7) Ist ein Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von DoKo Feinmechanik verursacht, ist DoKo Feinmechanik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunden hat in diesem Falle keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt, insbesondere keine Schadensersatzansprüche. Doko Feinmechanik kann jedoch vom Kunden die Bezahlung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen einfordern.

(8) DoKo Feinmechanik behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die Lieferung/Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen erbracht werden kann. DoKo Feinmechanik hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

IV. Nachlieferungsfrist

Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 21 Tagen, in Kraft gesetzt. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte / Pfandrecht

(1) DoKo Feinmechanik behält sich an den von ihr gelieferten Waren bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Soweit es sich um fremdes Eigentum an Gegenständen handelt, die lediglich zur weiteren Bearbeitung überlassen worden sind, steht DoKo Feinmechanik das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu. Mit dem Ausgleich einzelner Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derjenigen Liefergegenstände, auf die sich die Zahlung bezog nur, wenn die Gesamtsicherheit die Gesamtverbindlichkeit um mehr als 10% übersteigt. Trifft der Kunde bei mehreren Forderungen erkennbar keine Tilgungsbestimmung, wird diese von DoKo Feinmechanik festgelegt. Das Pfandrecht gilt damit für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand einen zusammenhängenden, einheitlichen Sachverhalt bilden.

(2) Bei Verwendung von Vorbehaltsware durch den Kunden steht DoKo Feinmechanik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte zu. Soweit der Kunde die Ware verarbeitet oder umbildet, wird dies stets für DoKo Feinmechanik vorgenommen, ohne diese zu verpflichten. Erlischt das Pfandrecht durch Herausgabe oberflächenbehandelter oder neu hergestellter Gegenstände vor vollständiger Zahlung der Vergütung, überträgt der Kunde das Eigentum an diesem Gegenstand im Verhältnis der Forderung von DoKo Feinmechanik bis zum Ausgleich der Ansprüche. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Sache für DoKo Feinmechanik verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich etwaiger Anwartschaftsrechte und Rückübereignungsansprüche aus einer Sicherungsübereignung. Eine Abtretung wird angenommen. Der Kunde darf die Gegenstände, hinsichtlich derer ein Sicherungsrecht von DoKo Feinmechanik besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem nachfolgenden Absatz auf DoKo Feinmechanik übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, seinenAbnehmern gleichfalls die Sicherungsrechte dieser Geschäftsbedingungen aufzuerlegen oder auf die Sicherungsrechte von DoKo Feinmechanik hinzuweisen.

(3) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages werden bereits jetzt an DoKo Feinmechanik abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von DoKo Feinmechanik verkauften Waren veräußert oder verwendet, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

(4) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung oder Verwendung gemäß vorstehendem Absatz bis zum jederzeitigen Widerruf von DoKo Feinmechanik einzuziehen. In keinem Fall ist er zur Abtretung der Forderungen befugt. Auf Verlangen von DoKo Feinmechanik ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an DoKo Feinmechanik zu unterrichten und DoKo Feinmechanik die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Befindet sich der Kunde gegenüber DoKo Feinmechanik in Verzug, hat er seinen Abnehmern anzuweisen, Zahlungen für den Erwerb von Vorbehaltsware nur noch an DoKo Feinmechanik zu leisten.

(5) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist DoKo Feinmechanik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von DoKo Feinmechanik verpflichtet.

(6) Zum Zwecke der Inbesitznahme der Vorbehaltsware gestattet der Kunde DoKo Feinmechanik und seinen Mitarbeitern sein Betriebsgelände zu betreten.

(7) Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde DoKo Feinmechanik unverzüglich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Sicherungsrecht von DoKo Feinmechanik hinzuweisen. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

VI. Preise und Zahlungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Preiserhöhungen trägt der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als einen Monat nach Vertragsschluss erfolgt. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig. Als Zahlungsziel gilt ausschließlich das auf den Rechnungen ausgewiesene Datum. Die Preise verstehen sich für die Bearbeitung von bereitgestellten Teilen, die Herstellung von gänzlich neuen Teilen oder jedwede sonstige vereinbarte Dienstleistung.

(2) Soweit vom Kunden oder DoKo Feinmechanik keine ausdrückliche Zweckbestimmung getroffen wurde, werden Zahlungen stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung, einschließlich der darauf entfallenden Kosten und Zinsen, verwendet.

(3) Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei DoKo Feinmechanik vorliegt oder deren Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DoKo Feinmechanik berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

(4) Die Annahme von Schecks erfolgt ausdrücklich nur erfüllungshalber und steht damit unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages auf dem Konto von DoKo Feinmechanik. Wechsel werden keine angenommen.

(5) Bei einer nachträglich bekannt werdenden erheblichen Verschlechterung oder in Unkenntnis der tatsächlichen Kreditwürdigkeit des Kunden ist DoKo Feinmechanik berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, Anzahlungen oder Vorauskasse zu verlangen. Sämtliche offenen Forderungen können sofort fällig gestellt werden. Gleiches gilt wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug gerät. DoKo Feinmechanik ist unabhängig einer Prüfung der Kreditwürdigkeit berechtigt bei Neukunden Vorauskasse zu verlangen.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung von DoKo Feinmechanik unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge die nicht ausdrücklich anerkannt sind, werden nicht akzeptiert. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

VII. Gewährleistung

(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

(2) Etwaige Mängel und Transportschäden sind DoKo Feinmechanik innerhalb von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, soweit diese offensichtlich sind. Andere Mängel sind unverzüglich (7 Tage) nach Feststellung schriftlich geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt in jedem Fall die schriftliche rechtzeitige Information. Für Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung der gelieferten Waren beim Kunden entstehen, wird keine Haftung übernommen.

(3) Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer i.s.d. § 14 BGB beträgt 1 Jahr. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen beträgt ohne Rücksicht auf den Kunden in jedem Fall nur 1 Jahr.

(4) Die Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck (in Katalogen, auf Angeboten, auf Auftragsbestätigungen u.ä.), z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar und sind nur als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Änderungen im Rahmen des Zumutbaren begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird.

(5) Während der Bearbeitung auftretende Mängel, die auf fehlerhaft angelieferte Teilen des Kunden zurückzuführen sind berechtigen DoKo Feinmechanik, nach Wahl vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

(6) Bei galvanischen und thermischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Ausgangsmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Eine Haftung für Farbabweichungen und fehlerhafte Beschichtungsergebnisse technischen Ursprungs wird nicht übernommen. Der Kunde hat zu beschichtende Ware sauber, d.h. frei von groben Verschmutzungen, Fetten, Reinigungslösungen oder sonstigen Rückständen in einer geeigneten staubdichten Verpackung anzuliefern. DoKo Feinmechanik steht nach eigenem Ermessen zu die Bearbeitung verunreinigter Teile abzulehnen oder zu Lasten des Kunden so vorzubereiten das eine galvanische Beschichtung möglich wird. DoKo Feinmechanik behält sich ausdrücklich das Recht vor zu galvanisierende Kundenteile auch bei auftretenden Qualitätsmängeln zum vereinbarten Preis abzurechnen.

(7) Wird DoKo Feinmechanik vom Kunden beauftragt bei einem externen Zulieferer Teile einzukaufen (um ggf. diese dann weiter zu bearbeiten) haftet DoKo Feinmechanik nicht für die Maßhaltigkeit, Formhaltigkeit oder Oberflächenqualität dieser Teile. Diesbezügliche Details sind vom Kunden durch geeignete Dokumente wie technische Zeichnungen oder Musterteile vorab zu bestimmen. DoKo Feinmechanik wird diese einem beauftragten Dritten unter Wahrung des Datenschutzes auftragsbezogen aushändigen. DoKo Feinmechanik ermöglicht dem Kunden die beauftragten Teile vorab bemustern zu lassen, selbst zu vermessen oder vermessen zu lassen. Daraus resultierende Messergebnisse werden dem beauftragten Dritten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Ein Vermessen oder Prüfen von Zulieferteilen kann auch von DoKo Feinmechanik selbst im Auftrag des Kunden durchgeführt werden. Diese Vermessungsdienstleistung wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht schriftlicher Bestandteil eines Auftrages ist. Fehlerhaft gefertigte, maßlich und / oder optisch abweichende Teile von beauftragten Dritten werden dem Kunden unabhängig einer weiteren Verwendbarkeit in Rechnung gestellt.

(8) Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist hat der Kunde bei rechtzeitiger Rüge nur einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nacherfüllung), jedoch wird diese und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nur insoweit übernommen, wie sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur Vergütung der Leistung angemessen ist. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Mangel trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche nicht beseitigt werden oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Kunden unzumutbar, so kann dieser an Stelle der Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung verlangen. Auch insoweit gilt VII. (3). Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Mengenabweichungen oder Mängel ausgeschlossen. Wählt bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegenüber DoKo Feinmechanik zu.

(9) DoKo Feinmechanik steht, sofern diesbezüglich keine gesonderten, individuellen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden sind, nicht für die Verwendungsfähigkeit der hergestellten oder bearbeiteten Gegenstände, für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung oder korrosionsverhindernde Eigenschaften des verwendeten Materials und/oder einer Beschichtung ein. Ein Einstehen ist ebenso ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Vertragsgegenstandes sowie anderen beeinträchtigenden Einflüssen (insofern diese nicht auf ein Verschulden von DoKo Feinmechanik zurückzuführen sind). Verschleißteile unterliegen einer Gewährleistung nur im Rahmen der üblichen Nutzungszeit. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich.

(10) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Qualitätsprüfungen werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, durch Stichprobenprüfung nach Ermessen von DoKo Feinmechanik durchgeführt. Im Falle einer berechtigten Beanstandung, die nachweislich auf das Verschulden von DoKo Feinmechanik zurückzuführen ist, haftet DoKo Feinmechanik nur bis zur Höhe des Auftragswertes der Teile, die DoKo Feinmechanik zur Herstellung oder Bearbeitung übergeben wurden und auf die sich die Beanstandung bezieht. In diesem Falle wird durch DoKo Feinmechanik der entsprechende Betrag entweder gutgeschrieben oder eine kostenlose Bearbeitung von bereitgestellten Ersatzstücken angeboten.

VIII. Haftung und Schadensersatz

(1) Bei Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Gewährleistung etc.), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden begrenzt, wenn DoKo Feinmechanik, demnach dem Inhaber oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichfalls nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Sofern DoKo Feinmechanik eine Verarbeitung nach Vorgabe des Kunden unter Verletzung von Schutzrechten Dritter herstellt oder liefert, übernimmt der Kunde die sich daraus ergebende Haftung. Soweit DoKo Feinmechanik die Herstellung und Lieferung aufgrund von Schutzrechtsverletzungen untersagt wird, erfolgt seitens DoKo Feinmechanik keine Prüfung der Rechtslage. In dem Fall ist DoKo Feinmechanik berechtigt, die weitere Vertragserfüllung / Tätigkeit unmittelbar einzustellen und den bisher getätigten Aufwand dem Auftraggeber zu berechnen.

IX. Werkzeuge und Sondereinrichtungen

(1) Werden durch DoKo Feinmechanik für Aufträge des Kunden Werkzeuge und Sondereinrichtungen angefertigt,verbleiben diese im Eigentum von DoKo Feinmechanik, auch wenn der Kunde die Kosten ganz oder teilweise vergütet hat. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages oder der Beendigung der geschäftlichen Beziehung ist DoKo Feinmechanik berechtigt, dem Kunden die Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Vergütung der gesamten Herstellkosten zu übereignen. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe / Übereignung von Werkzeugen oder Sondereinrichtungen besteht nicht.

(2) Hat DoKo Feinmechanik die Leistungen aus einem Auftrag in vollem Umfang erbracht, für den die Werkzeuge bzw. seine Einrichtungen hergestellt worden sind oder hat der Kunden drei Jahre lang keine Teile, die mit diesen Einrichtungen hergestellt werden mehr abgenommen, so ist DoKo Feinmechanik uneingeschränkt zur Verfügung über diese Gegenstände berechtigt.

X. Deutsches Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Ein zwischen dem Kunden und DoKo Feinmechanik geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) und des einheitlichen UN – Kaufrechts (Convention on Contracts for the international Sale of Goods) wird ausgeschlossen.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Ist der Kunde Unternehmer bzw. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtlichem Sondervermögen, gilt für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Dresden. DoKo Feinmechanik ist berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

(4) Als Gerichtsstand gilt darüber hinaus auch Dresden, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung DoKo Feinmechanik nicht bekannt ist. DoKo Feinmechanik ist auch berechtigt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden zu klagen.

(5) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von DoKo Feinmechanik sowie der Zahlungsort für Zahlungen des Kunden Glashütte/Sachsen.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was DoKo Feinmechanik bzw. dieVertragsparteien vereinbart haben oder was DoKo Feinmechanik bzw. die Vertragsparteien vereinbart haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Stand der AGB: August 2020